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Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch ein besonderes Gesetz zugelassen ist.
Siehe BDSG § 31: Besondere Zweckbindung und BDSG § 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
Anmerkung: eigentlich sollte es sich von selbst verstehen, dass personenbezogene Daten immer einer Zweckbindung unterliegen. Die Datenverarbeitung ist nach §§4 ff nur zu den Zwecken erlaubt, für die sie erhoben wurden. Wieso der Gesetzgeber diesen Sachverhalt durch das Hinzufügen zweier weiterer Paragraphen verwischt, ist mir nicht verständlich. GK.
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