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Vorabkontrolle
In einigen Fällen ist mittels einer Vorabkontrolle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bereits vor dem ersten Einsatz zu prüfen. Diese präventive Überprüfung erfolgt durch den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutz- Aufsichtsbehörde.
Eine Vorabkontrolle ist notwendig, soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen.
„Besondere Risiken“ werden insbesondere dann angenommen, wenn besondere Arten personenbezogener Daten betroffen sind, oder wenn mit dem (zukünftigen) automatisierten Verfahren eine Persönlichkeitsbewertung einschließlich der Kompetenz, Leistung oder Verhalten vorgenommen wird.
Gesetzliche Regelung: § 4d Absatz 5 des BDSG
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