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Verfahrensverzeichnis, Verfahrenverzeichnis
(Verfahrensverzeichnis für Jedermann, § 4e Nr. 1-8 des BDSG)
Das Verfahrensverzeichnis ist eine Übersicht, die die datenverarbeitende, verantwortliche Stelle auf Verlangen Jedermann zugänglich machen muss.
Es enthält neben der Identität der datenverarbeitenden Stelle eine grobe Aufzählung, zu welchen Zwecken welche Arten von personenbezogenen Daten gespeichert oder verarbeitet werden, und an wen diese weitergegeben werden können.
Das Führen eines Verfahrensverzeichnisses ist für jede verantwortliche Stelle zwingend vorgeschrieben – egal ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt sein muss – und dient der Transparenz der personenbezogenen Datenverarbeitung.
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