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Trennungsgebot
Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.
Beispiele:
- Der Produktiv-Datenbestand ist strikt zu trennen vom Test- Datenbestand,
- Daten, die für Gebührenberechnungen erhoben werden, sollen nicht als Adressdaten verkauft werden,
- Volkszählungsdaten sollen nicht zur Melderegisterkorrektur verwendet werden, ...
Gesetzlich geregelt ist das Trennungsgebot in den technisch- organisatorischen Maßnahmen des BDSG (Anlage zu § 9 BDSG, Nr. 8). In § 9 Satz 2 BDSG wird präzisiert, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen, also in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweils angestrebten Schutzzweck stehen sollten.
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