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Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Das Bundesdatenschutzgesetz fordert in § 9, dass technische und organisatorische Maßnahmen von der verantwortlichen Stelle zu treffen sind, die erforderlich sind, um die Vorschriften des BDSG umzusetzen. Gerade an dieser Stelle überschneiden sich Datenschutz und IT-Sicherheit in hohem Maße.
Die technisch-organisatorischen Maßnahmen, die eingehalten werden sollen, werden in der Anlage zu § 9 BDSG aufgezählt:
1. Zutrittskontrolle (Zutritt auf Gelände, in Haus,...) 2. Zugangskontrolle (Zugang zu Räumen, Computer,...) 3. Zugriffskontrolle ( Zugriff auf Datenbestände) 4. Weitergabekontrolle 5. Eingabekontrolle 6. Auftragskontrolle 7. Verfügbarkeitskontrolle 8. Trennungsgebot
In § 9 Satz 2 des BDSG ist präzisiert, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sein können/sollen/müssen, also in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweils angestrebten Schutzzweck stehen sollten. Es muss nicht „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“ werden.
In anderen Datenschutzgesetzen werden explizit und zusätzlich genannt:
- Datenträgerkontrolle
- Speicherkontrolle
- Benutzerkontrolle
- Transportkontrolle
- Organisationskontrolle
Näheres siehe bei den einzelnen Glossarpunkten.
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