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Datenschutz-Glossar

Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Das Bundesdatenschutzgesetz fordert in § 9, dass technische und organisatorische Maßnahmen von der verantwortlichen Stelle zu treffen sind, die erforderlich sind, um die Vorschriften des BDSG umzusetzen. Gerade an dieser Stelle überschneiden sich Datenschutz und IT-Sicherheit in hohem Maße.

Die technisch-organisatorischen Maßnahmen, die eingehalten werden sollen, werden in der Anlage zu § 9 BDSG aufgezählt:

  1. Zutrittskontrolle (Zutritt auf Gelände, in Haus,...)
  2. Zugangskontrolle (Zugang zu Räumen, Computer,...)
  3. Zugriffskontrolle ( Zugriff auf Datenbestände)
  4. Weitergabekontrolle
  5. Eingabekontrolle
  6. Auftragskontrolle
  7. Verfügbarkeitskontrolle
  8. Trennungsgebot

In § 9 Satz 2 des BDSG ist präzisiert, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sein können/sollen/müssen, also in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweils angestrebten Schutzzweck stehen sollten. Es muss nicht „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“ werden.

In anderen Datenschutzgesetzen werden explizit und zusätzlich genannt:

  • Datenträgerkontrolle
  • Speicherkontrolle
  • Benutzerkontrolle
  • Transportkontrolle
  • Organisationskontrolle

Näheres siehe bei den einzelnen Glossarpunkten.
 

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