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Datenschutz-Glossar

Nicht-öffentliche Stelle

Nicht-öffentliche Stellen im Sinn des Datenschutzes sind definiert in § 2 Absatz 4 des BDSG:

Darunter fallen Unternehmen und Stellen mit privat-rechtlicher Organisation (also GmbH, AG, KG, OHG, BGB-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen, Parteien usw.) sowie natürliche Personen (z.B. Einzelfirma, Selbstständige, Freie Berufe wie Rechtsanwälte und Ärzte), nicht aber Privatpersonen oder Familien.

Im Gegensatz dazu sind öffentliche Stellen in erster Linie Behörden oder behördenähnliche Einrichtungen (öffentlich- rechtliche Stellen) (§ 2 Absatz 1 bis 3 BDSG).

Nicht-öffentliche Stellen müssen insbesondere den Dritten Abschnitt des BDSG beachten (§§ 27 ff. BDSG).

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