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Meldepflicht
Verfahren, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, unterliegen gemäß § 4d des BDSG besonderen Vorschriften:
Sofern kein Datenschutzbeauftragter bestellt ist oder bestellt sein müsste, sind diese Verfahren der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden (Meldepflicht). Adresshändler u.ä. müssen Ihre Verfahren generell und ausnahmslos der Datenschutzaufsichtsbehörde melden.
Soweit die automatisierte Verarbeitung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweist, ist eine Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 BDSG durchzuführen.
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