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Interessenabwägung
Wenn eine Interessenabwägung erforderlich ist, muss diese nach juristischen Grundsätzen erfolgen.
Im Datenschutzrecht ist eine Interessenabwägung beispielsweise in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG (Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung für eigene Zwecke) notwendig:
Dabei muss einerseits abgewogen werden, ob die Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung für die verantwortliche Stelle stets erforderlich ist und in ihrem berechtigten Interesse liegt. Andererseits darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen.
- erforderlich: Die berechtigten Interessen können nicht oder nicht angemessen auf andere Weise gewahrt werden.
- berechtigtes Interesse: Ein tatsächliches Interesse, das durch eine Sachlage gerechtfertigt ist, und wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.
- schutzwürdige Interessen: Der Schutz kann sich beziehen auf die Privat, Intimsphäre oder Vertraulichkeitssphäre oder auf andere Gesichtspunkte wie z.B. zu befürchtende wirtschaftliche oder berufliche Nachteile.
Im Rahmen der Abwägung muss im Einzelfall festgestellt werden, welche Interessen schwerer wiegen: wenn ein Gegeninteresse des Betroffenen besteht, es schutzwürdig ist, und dieses das berechtigte Interesse der speichernden Stelle überwiegt, dann ist die Datenverarbeitung oder Datennutzung unzulässig.
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