|
Digitale Signatur
Die Erhebung der für die Ausstellung einer digitalen Signaturkarte erforderlichen Daten beruht auf gesetzlicher Grundlage bzw. dem Arbeitsvertrag.
Die Daten sind getrennt von den über den Beschäftigten sonst vorhandenen Daten zu verarbeiten. Bei Ausscheiden des Beschäftigten ist darauf zu achten, dass die Signaturkarte eingezogen und die für die Ausstellung erhobenen Daten fristgemäß gelöscht werden.
Die Löschung hat unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben so schnell wie möglich zu erfolgen. Nach der Empfehlung von D-Trust sollten sie nach ca. 3 Monaten vernichtet werden.
|