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Datensparsamkeit / Datenvermeidung
Unter Datenvermeidung und Datensparsamkeit versteht man, dass nur so viele personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden sollen, wie zur Erfüllung der Aufgabe, zur Erreichung des legitimen Ziels erforderlich sind.
Anliegen ist es das unnötige oder “vorausschauende” Sammeln von (sensiblen) personenbezogenen Daten durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen einzuschränken, da dieses “Sammelverhalten” dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zuwider läuft.
Soweit es Sinn macht, sollte die Möglichkeit zur Anonymisierung und Psyeudonymisierung gegeben werden (Erkennungsmerkmale wegnehmen).
Gesetzlich geregelt ist der Grundsatz der Datensparsamkeit in § 3a des » BDSG.
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