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======================================================= === Lektion 2: Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten (geschrieben am 2007-03-25) ======================================================= ===
Die Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB, im Folgenden DSB genannt) ist in § 4f BDSG geregelt. Die wirklich wichtigen (und für uns neuen) Festlegungen finden wir in den Absätzen 3, 4 und 5.
Dort steht:
a) der DSB ist dem Leiter der Stelle zu unterstellen, b) der DSB ist bei der Ausübung seiner Fachkunde (das heißt bei seiner täglichen Arbeit im Datenschutz (DS)) weisungsfrei, c) er darf nicht benachteiligt werden, d) seine Bestellung zum DSB kann widerrufen werden. Dies geschieht in sinngemäßer Anwendung von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), e) die Aufsichtsbehörde kann seine Abbestellung verlangen, f) der DSB ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, g) der DSB hat ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn ein solches überhaupt anwendbar ist, h) der DSB soll von der Stelle (Unternehmen) unterstützt werden.
Zu a: Der DSB ist dem Leiter der Stelle zu unterstellen. Das bedeutet, dass du als Vorgesetzten eigentlich nur noch den GF hast. Ich gebe dir ein Beispiel: Du bist Mitarbeiter in der IT und hast als direkten Vorgesetzten den IT-Leiter. Dann bedeutet (a) für dich: als DSB hast du nur noch dem GF zu berichten, das Verhältnis zum IT-Leiter ist in deiner Eigenschaft als DSB unrelevant geworden - trotzdem ist er noch dein Vorgesetzter, wenn es um deinen Job als IT-Mitarbeiter geht. Zusammenfassung: du hast als DSB nur dem GF, dem Vorstand oder dem Inhaber des Unternehmens Rede und Antwort zu stehen.
Zu b: der DSB arbeitet weisungsfrei bedeutet, dass dir niemand (auch nicht der GF, der Vorstand, der Inhaber) irgendetwas bei der Ausübung deiner Datenschutzarbeit vorschreiben darf. Also: Absprachen oder Vorgaben (dies und jenes zu tun, dies und jenes zu unterlassen) darf es nicht geben. Das heißt natürlich nicht, dass du jetzt wie ein Wirbelsturm durch die Abteilungen fegst und die Sau raus lässt, nein nein, du musst ja noch mit den Menschen zusammenarbeiten - und du möchtest ja auch für deine Erfolge und gute Arbeit ein klein wenig Anerkennung haben. Aber, wenn du feststellst, dass man dir trotzdem versucht die Richtung vorzugeben, dann solltest du darauf reagieren. Wie? Solche Dinge können sachlich und ruhig bei den festgelegten Berichtsterminen beim GF angesprochen werden - lass dir Zeit - warte auf den Termin und bringe das Problem unter den normalen Tagesordnungspunkten unter. Verabrede deshalb sofort am Anfang deiner DSB-Karriere zwei oder vier Berichtstermine pro Jahr (Zeit: je eine Stunde) mit dem GF - dann fällt dem ein Stein vom Herzen, dass du ihn nicht noch mehr mit dem Käse quälst - und er sagt zu.
Zu c: Der DSB darf nicht benachteiligt werden! Vergiss es! Dieses Recht kannst du dir nur vor Gericht einfordern, aber nicht im Unternehmen. Wenn du also so dumm warst und allen auf die Füße getreten bist - dir es bei allen versaut hast - dann wirst du gemobbt und aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Selbst dran schuld. Es geht ja auch anders: du musst nur deine Geisteshaltung ändern und zwar, indem du dir nochmals folgendes vor Augen führst: ich bin der Berater > ich soll also beraten > ich mache Vorschläge > und wenn die nicht akzeptiert oder angenommen werden, trägt doch der GF ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung/das Risiko. Diesen geistigen Schritt musst du machen und du wirst sehen, damit kannst du herrlich leben! Gut ist es natürlich, wenn du dir deine Handlungen und Vorschläge (am besten zentral und mit einem Datenschutzwerkzeug) festhälst und dokumentierst.
Zu d: Der DSB kann abbestellt werden! Dieser Paragraph 626 im BGB regelt die fristlose Entlassung. Das ist nicht mein Thema - aber folgendes ist damit gemeint. Wenn diese fristlosen Entlassungsgründe vorliegen würden, kann man dich als DSB abberufen, aber nicht deine Stelle als IT-Mitarbeiter oder IT-Leiter oder sinngemäß deinen anderen Hauptjob kündigen. Du weißt jetzt: lieber DSB im Nebenjob - Vorsicht, wenn es ein Hauptjob wird. Ich selbst kenne solche Vorkommnisse gar nicht und ich kenne viele DSBs die sich mit wirklich jedem angelegt hatten.
Zu e: die Aufsichtsbehörde kann seine Abbestellung verlangen! Diese Aufsichtsbehörde ist ein Referat im Innenministerium deines Bundeslandes - also nicht der Bundesdatenschutzbeauftragte (ok, wenn du bei einer Bundesbehörde tätigt bist, ist er es doch). Wann könnte es zu dieser Blamage kommen? Wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass du deinen Job schlecht erfüllst - lapidar gesprochen: nix gemacht hast. Also: wenn du deinen Job gemacht hast, wird niemand auf Abbestellung plädieren - selbst dann nicht, wenn kleinere Fehler passiert sind. Nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dürfen nicht ins Spiel kommen.
Zu f: Verschwiegenheit. Ist klaro, brauchen wir nicht drüber zu diskutieren.
Zu g: Zeugnisverweigerungsrecht. Das ist neu im BDSG und musste eingeführt werden, damit Rechtsanwälte und Steuerberater (dort besteht nämlich das Zeugnisverweigerungsrecht) einen externen DSB anstellen können - vor dieser Regelung mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ging das nämlich nicht.
Zu h: der DSB soll von der Stelle unterstützt werden. Ich denke, das haben wir schon in "Lektion 1: Ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen?" angesprochen - aber nochmals: wenn du NICHT unterstützt wirst, soll es doch ein anderer machen > Job abgeben.
EXKURS: Nach dem Gesetzestext kannst du im Web mit "Gesetzestext + BDSG" suchen. Ob du das neueste Gesetz gefunden hast, erkennst du daran, dass es in § 4f den Absatz (4a) "Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei ..." gibt. Alternativ kannst du den Text als PDF-Datei bei mir anfordern. EXKURS Ende.
Anlage Bestellungsurkunde für DSB und stellv. DSB
Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Die Firma...
bestellt hiermit mit Wirkung vom
Herrn/Frau
zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Ihre Aufgabe ist es, unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der jeweiligen Organisationseinheit, durch Beratung und jederzeitige auch unangemeldete Kontrollen auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Im Einzelnen ergibt sich die Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus §§ 4 f und 4 g Bundesdatenschutzgesetz. Sie sind bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe von allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu unterstützen.
Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes an Sie wenden.
Sie sind auf dem Gebiete des Datenschutzes weisungsfrei und der Geschäftsleitung direkt unterstellt. Zuständig ist Geschäftsführer/Vorstandsmitglied ....
Ort, Datum Ort, Datum
_ GL Herr/Frau
Bestellung zum/zur stellvertretenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Die Firma...
bestellt hiermit mit Wirkung vom
Herrn/Frau
zum/zur stellvertretenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Im Falle einer Vertretung entspricht Ihre Stellung der des/der betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Ihre Aufgabe ist es, im Vertretungsfall unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der jeweiligen Organisationseinheit, durch Beratung und jederzeitige auch unangemeldete Kontrollen auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Im Einzelnen ergibt sich die Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus §§ 4 f und 4 g Bundesdatenschutzgesetz. Sie sind bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe von allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu unterstützen.
Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes an Sie wenden.
Sie sind auf dem Gebiete des Datenschutzes weisungsfrei und der Geschäftsleitung direkt unterstellt. Zuständig ist Geschäftsführer/Vorstandsmitglied ....
Ort, Datum Ort, Datum
_ GL Herr/Frau
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