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Datengeheimnis
Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen dürfen personenbezogene Daten nicht missbräuchlich nutzen. Missbräuchlich wäre jede Verarbeitung, die außerhalb der eigentlichen Aufgabenerfüllung liegt.
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist von den Mitarbeitern zu unterschreiben und gilt auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Gesetzlich geregelt in § 5 des BDSG.
Wer sind “die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen”? Dies sind nicht nur die Mitarbeiter der EDV-Abteilung - gemeint sind die Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit überwiegend mit personenbezogenen Daten zu tun haben. Dies sind prinzipiell alle Mitarbeiter in der Personalabteilung, im Vertrieb, im Einkauf, natürlich auch die in der EDV. Bei anderen Mitarbeitern wäre dieser Sachverhalt zu klären.
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