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BDSG
Die Abkürzung BDSG steht für Bundesdatenschutzgesetz.
Darin ist der Umgang mit personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen, Bundesbehörden und nicht-öffentliche Stellen geregelt. Für öffentliche Stellen (Behörden, Stadtverwaltungen, öffentlich rechtliche Einrichtungen; aber ausdrücklich nicht Bundesbehörden) gilt das BDSG nur dann, wenn für diese öffentliche Stelle kein anderes Datenschutzgesetz gelten würde. Da aber alle deutschen Bundesländer eigene Landesdatenschutzgesetze verabschieden haben, trifft dieser Tatbestand wohl nicht mehr zu. Das BDSG gilt also “nur noch” für Bundesbehörden und nicht-öffentliche Stellen. Nicht-öffentliche Stellen sind z.B. Unternehmen, wie GmbH’s, AG’s, Gewerbetreibende, Kaufleute. Aber auch Privatpersonen.
Die aktuelle Fassung des BDSG ist am 26. August 2006 in Kraft getreten; die letzten Änderungen betrafen insbesondere Lockerungen bei der Bestellungspflicht eines Datenschutzbeauftragten (DSB; betrieblicher Datenschutzbeauftragter, bDSB) (§ 4f Abs. 1 BDSG).
Das Bundesdatenschutzgesetz setzt die EU- Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) der Europäischen Union in deutsches Recht um. Die EU-Datenschutzrichtlinie ist dem BDSG übergeordnet - bei Unklarheiten im BDSG muss also die EU-Datenschutzrichtlinie zu Rate gezogen werden.
Das BDSG enthält die wichtigsten, aber nicht alle abschließenden Regeln zum Thema Datenschutz. In Gesetzen zu Spezialthemen finden sich Normen, die ebenfalls den Datenschutz betreffen. Beispielsweise im Sozialgesetzbuch (SGB) oder im Telekommunikationsgesetz (TKG) oder im IHK-Gesetz und in vielen anderen Gesetzen. Diese gehen dem BDSG in der Regel vor (§ 1 Abs. 3 und 4 BDSG) soweit dort Datenschutztatbestände geregelt sind. Das BDSG ist ein sogenanntes “nachgeordnetes Gesetz”.
Den Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes finden Sie in der Rubrik „Datenschutz-Gesetze“.
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