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Automatisiertes Abrufverfahren
Automatisierte Verfahren zur Übermittlung personenbezogener Daten auf Abruf sind zulässig, soweit
- dieses Verfahren unter Berücksichtigung
-- der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen -- und den Aufgaben und Geschäftszwecken der beteiligten Stellen
angemessen ist
und
- die Vorschriften über die Zulässigkeit der personenbezogenen Datenverarbeitung erfüllt sind
und
- die beteiligten Stellen schriftlich festlegen:
-- Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens, -- Datenempfänger, -- die Art der Daten, -- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Datenempfänger.
Die Speicherstelle muss gewährleisten, dass mindestens per Stichprobe die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann.
Wird das Verfahren durch öffentliche Stellen eingerichtet, ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.
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