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Akteneinsicht
Neben dem Auskunftsrecht auf Mitteilung der zum Betroffenen gespeicherten Daten besteht zusätzlich ein Auskunftsanspruch darauf, welche personenbezogenen Daten in Akten enthalten sind.
Dieser darf nur verweigert werden, wenn eine Abwägung ergibt, dass Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen Dritter stärker sind als der Auskunfts- oder Einsichtsanspruch des Betroffenen.
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